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Satzung der MAA e.V.

§1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen Motorsport Abteilung Augsburg e.V. (MAA) für Stadt und Landkreis Augsburg
  • Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Augsburg und ist beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

§2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Register-Nr. VR 9 eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§3 Vereinszweck

  • Die MAA e.V. mit Sitz in Augsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Orientierungs- und Zielfahrten
    • Geschicklichkeitsfahrten
    • Oldtimerveranstaltungen
    • Die Schaffung optimaler Voraussetzungen zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen
    • Schulungen in Verkehrserziehung
    • Beifahrerschulungen
    • Ausbildung des Streckenpersonals für Motorsportveranstaltungen
    • Radtouren
    • Wanderungen in Tal und Berg
    • Kegelveranstaltungen
    • Kulturelle Veranstaltungen.
    • Pflege und Erhalten historischen Kulturguts.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung eine dem gesetzlich festgelegten Höchstsatz entsprechende Vergütung beschließen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  • Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Ausschussmitglieder möglich.

§5 Mitgliedsbeitrag

  • Nach Aufnahme durch den Vorstand ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu leisten.
  • Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  • Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  • Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  • Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

§7 Ausschluss

  • Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands und der Ausschussmitglieder. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.
  • Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
  • Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
  • Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Ausschussmitglieder (erweiterter Vorstand)

Dem Ausschuss gehören folgende Mitglieder an: Kassierer, Schriftführer, Sportwart, Pressewart, Kulturwart, Haus- und Gerätewart, EDV-Fachmann.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§10 Mitgliederversammlung

  • Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
  • Die Einberufung erfolgt in Form von Rundschreiben an die Vereinsmitglieder oder auch auf elektronischem Weg. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzuhalten.
  • Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine schriftliche Stimmabgabe per Wahlzettel ist möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  • Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und die Ausschussmitglieder. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl des Vorstands findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  • Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  • Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Aufnahme von Darlehen
  • Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§13 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 2 Personen:
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden.
  • Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Ausschussmitglieder oder der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§14 Aufgabenbereich des Vorstandes

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter verfügen.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§15 Protokolle

Die Beschlüsse der Vorstands-, Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§16 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die St. Gregor-Jugendhilfe der Katholischen Waisen- und Armenkinderhausstiftung, Auf dem Kreuz 58 in 86152 Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.
  • Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§18 Ehrungen

Die erweiterte Vorstandschaft kann langjährige, verdiente Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen sowie Auszeichnungen verleihen.

§19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.09.2015 beschlossen.

Augsburg, den 24.09.2015

Helmut Wiedenmann                    Michael Mayr
   1. Vorsitzender                       2. Vorsitzender